Aktuelles, Wissenswertes und Hilfreiches für Sie zusammen gestellt:
Die Auslegungshinweise enthalten eine Reihe von Konkretisierungen zur CoronaSchVO sowie Antworten auf offene Fragen, so z.B.:
- Regeln und Vorgaben zur Berechnung der zulässigen Verkaufsfläche im Einzelhandel,
Mit der Änderung in § 5 Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO wird bzgl. der 800 m²-Grenze für eine sortimentsunabhängige Öffnung jetzt statt der „regulären“ auf die „geöffnete“ Verkaufsfläche abgestellt. Damit können nicht privilegierte Geschäfte jetzt durch eine Verkleinerung der Verkaufsfläche auf 800 m² eine Zulässigkeit der Öffnung dieser Fläche erreichen. Zur Verkaufsfläche zählen in den geöffneten Bereichen die nach dem Einzelhandelserlass maßgeblichen Flächen (also inkl. Gänge etc.). Reine „Zuwege“, also z.B.
Aufgrund der großen Nachfrage nach dem Sofortprogramm für bessere Mobilität von Klinikpersonal hat das Land die Ausweitung dieses Angebotes beschlossen: Zusätzlich zu der bislang veranschlagten eine Million Euro haben Kabinett und Haushaltsauschuss weitere vier Millionen Euro bewilligt. Mit der Erhöhung der Mittel wird auch der Berechtigtenkreis erweitert: Künftig können Beschäftigte aller Plankrankenhäuser – also neben Akutkrankenhäusern auch Psychiatrien – und Dialysezentren sowie sonstigen Kliniken, die akut Infizierte behandeln, das Angebot nutzen.
Zum Schutz vor Betrügern Anträge nur über www.ifsg-online.de
Die aktuelle Situation fordert unsere gesamte Gesellschaft anders und solidarischer zu denken und viele Potenziale in unserem Miteinander zu erkennen.
Gemeinsam mit vielen weiteren Dortmunder*innen entwickeln wir in mehreren Ausgaben des HELPATHON 2020 Ideen, die unsere Stadt in Zukunft nachhaltig zum Positiven verändern.
Ab Montag, 27. April 2020, gilt eine neue Rechtsverordnung des Landes NRW, die bis zum 3. Mai 2020 gilt (s. Anlage 2). Diese stellt eine modifizierende Fortschreibung der Verordnung vom 20.4.2020 dar.
Das Förderprogramm "unternehmenswert:Mensch" geht in die Verlängerung - ab sofort kann die Regionalagentur Westfälisches Ruhrgebiet wieder Erstberatungsgespräche durchführen und Beratungsschecks ausstellen!
Ab Montag, 20. April, gilt eine neue Rechtsverordnung des Landes NRW, die bis zum 3. Mai gilt. Die Umsetzung wirft eine Reihe von Abgrenzungsfragen auf.
Die Bundesagentur für Arbeit erklärt auf ihrem YouTube-Kanal, wie Arbeitgeber*innen den Antrag auf Kurzarbeitergeld (inklusive Abrechnungsliste) online stellen können.
Soforthilfeprogramm des Landes NRW für Sportvereine (10 Millionen Euro)