Aktuelles, Wissenswertes und Hilfreiches für Sie zusammen gestellt:
Das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat weitere Änderungen der CoronaSchVO vorgenommen (Anlage 1 und 2). Es hat darüber hinaus die Anlagen um die Rahmenvorgaben für Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Freibäder erweitert. Schließlich wurden auch weitere Hinweise zu Auslegungs- und Anwendungsfragen im Hinblick auf die Zulässigkeit von gastronomischen Einrichtungen nach § 14 CoronaSchVO gegeben (siehe Anlage 3).
Damit die NRW-Soforthilfe 2020 allen Kleinunternehmen in der Corona-Krise die erhoffte Unterstützung bringt, hat die Landesregierung eine schnelle, faire Vertrauensschutzlösung entwickelt. Denn nach dem Willen der Bundesregierung darf die Soforthilfe nur für laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen verwendet werden und nicht für den Lebensunterhalt. Damit Solo-Selbstständigen, die im März und April keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, daraus kein Nachteil entsteht, gewährt die Landesregierung ihnen für diese Monate einen indirekten Zuschuss von insgesamt 2000 Euro.
Ab Montag 11.05.2020 gilt eine neue Coronaschutzverordnung in NRW (s. Anlage 1). Mit der neuen Verordnung treten eine Reihe von Lockerungen unter Beachtung von Regelungen und Vorschriften zu „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ in Kraft.
Noch liegen die entsprechenden Verordnungen und Ausführungsbestimmungen nicht vor. Es wird für das Wochenende mit den entsprechenden Veröffentlichungen gerechnet. An dieser Stelle muss insbesondere noch auf die Anmerkungen zu „Gastronomischen Angeboten in Speisegaststätten“ (s.u.) hingewiesen werden.
Die folgenden weiteren Lockerungen sind nach Ankündigung der Landesregierung nun in NRW geplant:
Zum 04.05.2020 hat das Ordnungsamt der Stadt Dortmund eine neue Liste veröffentlicht, incl. Antworten auf regelmäßig auftretende Fragen (s. Anlage)
Ab dem 4. Mai 2020 gilt eine neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO). Sie gilt bis zum 10. Mai 2020 (s. Anlage 1).
Demnach dürfen nun auch Friseure sowie die medizinische und kosmetische Fußpflege wieder unter Hygieneauflagen tätig werden. Welche Auflagen dabei zu beachten sind, ergibt sich aus Anlage 2.
Aufgrund gestörter Lieferketten ist es in den letzten Wochen in produzierenden Betrieben in Deutschland und Nordrhein-Westfalen zu Produktionsproblemen und teils Stillständen gekommen. Die Landesregierung hat daher in Abstimmung mit den Industrie- und Handelskammern sowie den Unternehmer- und Handwerksverbänden eine zentrale Kontaktstelle eingerichtet, an die sich Unternehmen wenden können, die Unterstützung bei der Wiederherstellung von Lieferketten benötigen.
Die Auslegungshinweise enthalten eine Reihe von Konkretisierungen zur CoronaSchVO sowie Antworten auf offene Fragen, so z.B.:
- Regeln und Vorgaben zur Berechnung der zulässigen Verkaufsfläche im Einzelhandel,
Mit der Änderung in § 5 Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO wird bzgl. der 800 m²-Grenze für eine sortimentsunabhängige Öffnung jetzt statt der „regulären“ auf die „geöffnete“ Verkaufsfläche abgestellt. Damit können nicht privilegierte Geschäfte jetzt durch eine Verkleinerung der Verkaufsfläche auf 800 m² eine Zulässigkeit der Öffnung dieser Fläche erreichen. Zur Verkaufsfläche zählen in den geöffneten Bereichen die nach dem Einzelhandelserlass maßgeblichen Flächen (also inkl. Gänge etc.). Reine „Zuwege“, also z.B.
Aufgrund der großen Nachfrage nach dem Sofortprogramm für bessere Mobilität von Klinikpersonal hat das Land die Ausweitung dieses Angebotes beschlossen: Zusätzlich zu der bislang veranschlagten eine Million Euro haben Kabinett und Haushaltsauschuss weitere vier Millionen Euro bewilligt. Mit der Erhöhung der Mittel wird auch der Berechtigtenkreis erweitert: Künftig können Beschäftigte aller Plankrankenhäuser – also neben Akutkrankenhäusern auch Psychiatrien – und Dialysezentren sowie sonstigen Kliniken, die akut Infizierte behandeln, das Angebot nutzen.