Neue Corona-Regeln: Das gilt ab dem 25. Januar in NRW bzw. bereits ab Samstag 23. Januar innerhalb des Wallrings in Dortmund

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Stadt Dortmund

Die neue Corona-Schutzverordnung für NRW gilt ab dem 25. Januar bis zum 14. Februar (s. Anlage).
 

1. Medizinische Masken werden Pflicht:

Das Tragen von medizinischen Masken wird in NRW ab dem 25. Januar in weiten Teilen Pflicht. Bis zum 14. Februar müssen nach der Corona-Schutzverordnung des Landes in Bussen und Bahnen, im Einzelhandel und in Arztpraxen medizinische Masken oder FFP2-Masken getragen werden.

Eine medizinische Maske ist außerdem unter anderem zu tragen...

  • im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft zu tragen und
  • auf Spielplätzen.
     

Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von weniger als 200 dürfen weitere Schutzmaßnahmen prüfen, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne solche Maßnahmen ein Absinken der Inzidenz unter 50 bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist.

In Dortmund gilt: 

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (z.B. Alltagsmaske, Schal, Tuch, OP-Maske) gilt ab Samstag, 23. Januar 2021, in folgenden Bereichen:

  • Innerhalb des Wallrings der Dortmunder Innenstadt – inklusive der innerhalb des Wall liegenden Bürgersteige in der Zeit von 8:00 bis 22:00 Uhr.
  • Auf der Münsterstraße von der Einmündung Priorstraße bis zur Kreuzung Mallinckrodtstraße, sowie auf der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage des Nordmarktes in der Zeit von 8:00 bis 22:00 Uhr.
  • In den Fußgängerzonen in den Stadtteilnebenzentren von 9:00 Uhr bis 18:30 Uhr.

Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt ebenfalls nicht für Personen in oder auf Kraftfahrzeugen, Fahrrad- und Rollerfahrende. Die Maßnahme gilt zunächst bis 15. Februar

Die Alltagsmaske kann kurzzeitig abgelegt werden, wenn Essen und Trinken aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Ein kurzes Absetzen der Maske, um einen Schluck zu trinken, wird toleriert, der Verzehr von Speisen über einen längeren Zeitraum ist allerdings nicht gestattet. Zum Verzehr von Speisen ist die Zone, in der die "Maskenpflicht" besteht, zu verlassen. Um zu rauchen, darf die Maske nicht abgenommen werden.

Gegen Bürger*innen, die sich nicht an die Maßnahme halten, wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Hier droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro. Die Ausweitung der Maskenpflicht in der Innenstadt gilt zunächst bis zum 15. Februar 2021.

 

2. Regelungen für die Wirtschaft:

  • Die bisherigen Beschränkungen etwa für Handel, Gastronomie und Kultureinrichtungen, die schon im Teil-Lockdown galten, werden bis zum 14. Februar verlängert.
  • Der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen ist erlaubt, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt.
     
  • Homeoffice: Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, muss Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice angeboten werden. Hierzu hat der Bund am 20. Januar 2021 entsprechende Regelungen erlassen. Dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, sind medizinische Masken künftig Pflicht; diese Masken sollen die Unternehmen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Auch dies ergibt sich unmittelbar aus der neuen Bundes Corona-Arbeitsschutzverordnung. 
     

3. Weitere Regelungen: 

  • Die bisher bestehenden Kontaktbeschränkungen bleiben: Ím öffentlichen Raum muss grundsätzlich ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Treffen im öffentlichen Raum dürfen - sofern der Mindestabstand unterschritten wird - nur zwischen einem Hausstand und einer Person aus einem zweiten Hausstand stattfinden. Diese Person darf ihre zu betreuenden Kinder mitbringen, wenn sie nicht anderweitig betreut werden können. Eine Altersgrenze für Kinder gibt es nicht. Auch im privaten Raum sollten diese Kontaktbeschränkungen umgesetzt werden. Partys und vergleichbare Feiern bleiben überall untersagt.
     
  • An den Schulen wird der Präsenzunterricht grundsätzlich bis 14. Februar ausgesetzt. Stattdessen gibt es weiter Distanzunterricht. Für die Klassen 1 bis 6 gibt es eine Notbetreuung durch sozialpädagogische Fachkräfte oder Schulsozialarbeiter. Klausuren in den Jahrgangsstufen Q1 und Q2 sowie in den Klassen 12 und 13 der beruflichen Gymnasien und in Abschlussklassen von Berufskollegs sollen aber möglich sein. Letztere können nach Sondergenehmigung sogar als Einzige im Präsenzunterricht beschult werden.
     
  • Kitas bleiben für alle offen - bei einem weiter "eingeschränkten Pandemiebetrieb": Gruppen sollen voneinander getrennt sein. Um das personell zu organisieren, ist der Betreuungsumfang für jedes Kind im Januar um zehn Stunden gekürzt - Ausnahmen sind aber möglich. Die Kita-Beiträge für Januar werden erstattet, auch wenn Kinder betreut werden. Das gilt laut Familienministerium überall dort, wo Kita-Gebühren anfallen. In den Kindertagespflegestellen wird der Betreuungsumfang nicht gekürzt.
     
  • Damit Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen können, wird das Kinderkrankengeld 2021 verdoppelt. Pro Elternteil sind es jetzt 20 Tage, für Alleinerziehende sind es 40 Tage. Auch freiwillig gesetzlich Versicherte, Privatversicherte und Freiberufler bekommen nun die Unterstützung, siehe: Zusätzliche Kinderkrankentage auch für Selbständige - Landespolitik - Nachrichten - WDR

 

 

 

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Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff