Ergänzende Hinweise zur Umsetzung der CoronaSchVO, (27.04.2020), hier: insbes. neue Regelungen im Einzelhandel und Mund-Nase-Schutz-Bedeckungspflicht

Mit der Änderung in § 5 Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO wird bzgl. der 800 m²-Grenze für eine sortimentsunabhängige Öffnung jetzt statt der „regulären“ auf die „geöffnete“ Verkaufsfläche abgestellt. Damit können nicht privilegierte Geschäfte jetzt durch eine Verkleinerung der Verkaufsfläche auf 800 m² eine Zulässigkeit der Öffnung dieser Fläche erreichen. Zur Verkaufsfläche zählen in den geöffneten Bereichen die nach dem Einzelhandelserlass maßgeblichen Flächen (also inkl. Gänge etc.). Reine „Zuwege“, also z.B. Gänge durch komplett gesperrte Verkaufsbereiche (nicht einzelne Regale), in geöffneten Abteilungen sind bei der Flächenberechnung nicht mitzurechnen.

Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment:
Hier bleibt es dabei, dass nur Verkaufsstellen mit einem Sortimentsschwerpunkt im privilegierten Bereichen vollständig öffnen dürfen (§ 5 Absatz 1 Satz 2), während die anderen nur 800 m² öffnen dürfen. Die Verkaufsstellen mit einem nicht privilegierten Sortimentsschwerpunkt dürfen mehr als 800m² nur dann öffnen, wenn „auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen“ (§ 5 Absatz 2 Satz 2). Wenn also in diesen Verkaufsstellen z.B. die Lebensmittelabteilung und der Bereich Bücher schon mehr als 800 m² Verkaufsfläche haben, dürfen keine weiteren nicht privilegierten Flächen geöffnet werden. Oder der Inhaber entschließt sich, insgesamt nur 800 m², dann für ihn aber ohne Sortimentsbindung, zu öffnen.

In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden bei den von den (Handels-)Einrichtungen sicherzustellenden Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen auch die neuen Vorgaben nach § 12a Absatz 2, also die Einhaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aufgenommen. Damit wird verdeutlicht, dass in Verkaufsgeschäften und den anderen Bereichen, für die auf § 5 Absatz 4 verwiesen wird, die Inhaber/Einrichtungsverantwortlichen die Einhaltung der Mund-Nase-Bedeckungspflicht durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen haben. Sie dürfen also künftig Personen, die keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, ohne von der Pflicht hierzu ausnahmsweise befreit zu sein, den Zutritt zu der Einrichtung nicht gewähren. Diese Verpflichtung erfordert – soweit keine komplette Eingangskontrolle erfolgt – mindestens entsprechende deutliche Hinweisschilder und eine Kontrolle inkl. Einschreiten bei Verstößen im Verkaufsgeschäft. Auf Wochenmärkten wird man die Verantwortung der Standbetreiber so verstehen müssen, dass an Personen ohne die vorgeschriebene Mund-Nase-Bedeckung vorbehaltlich der zugelassenen Ausnahmen nicht verkauft werden darf.

(…)

Nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt die Mund-Nase-Schutz-Bedeckungspflicht zunächst in allen Verkaufsgeschäften etc., die nach § 12 Absatz 1 öffnen dürfen. Dies gilt auch auf Märkten unter freiem Himmel. Bei der Abholung von Speisen und Getränken unterliegen nur die Bereiche innerhalb eines gastronomischen Betriebes der Pflicht, Außentheken im Freien dagegen nicht. Die Pflicht gilt für alle Personen in den Verkaufsräumen. Sie gilt also auch für das Verkaufspersonal, es sei denn, dieses ist durch andere Schutzeinrichtungen (Plexiglasscheiben etc.) gleich wirksam abgeschirmt (§ 12a Absatz 2 Satz 3).

Aufgrund der vergleichbaren Infektionssituation und weil Kunden ohnehin oft nicht unterscheiden können, ob es sich bei einem „Geschäftslokal“ um eine Verkaufsstelle oder einen „Dienstleistungsraum“ handelt (Beispiele für Grenzfälle: Reisebüro, Handy-Shop) gilt die „Mund-Nase-Bedeckungspflicht“ auch für die den Kunden zugänglichen Räume von Dienstleistern und Handwerkern.

Aufgrund des engen Kundenkontaktes gilt die Pflicht zudem auch bei allen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden kann (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2).

Nach Nr. 3 sind auch Arztpraxen und ähnliche Gesundheitseinreichungen der Pflicht unterworfen. Ähnliche Einrichtungen sind z.B. Praxen von Heilpraktikern, Notfallpraxen, Dialysezentren o.ä..Die Pflicht gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine konkrete Behandlung das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht erlaubt.

Krankenhäuser sind als Gesamteinrichtung nicht einer Arztpraxis vergleichbar. Hier bestimmt die Einrichtungsleitung die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Das Gleiche gilt für Behörden, in denen die Behördenleitung festlegt, ob und ggf. wo ein Mundschutz zu tragen ist. Nach Nr. 4 gilt die Pflicht zuletzt auch bei der Personenbeförderung (ÖPNV, Bahnverkehr, Schülerverkehr) einschließlich Haltestellen und Bahnhöfen.

Die Einhaltung der Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung zu kontrollieren obliegt zunächst in Verkaufsstellen den für die Einrichtung verantwortlichen Personen (§ 5 Abs. 4 Satz 1), ansonsten den Dienstleistern und Handwerkern (Nr. 2), Praxisinhabern (Nr. 3) etc. und den Anbietern der Beförderungsleistungen nach Nr. 4 und ihrem jeweiligen Personal. Die Einhaltung ist ggf. im Rahmen des Hausrechts zu verlangen; erforderlichenfalls ist bei Missachtung der Pflicht der Zutritt oder die Nutzung des Angebots zu verweigern.

Zuletzt ist festzustellen, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht unmittelbar bußgeldbewehrt nach § 16 Absatz 2 oder 3 ist. Es bedarf daher einer vorherigen, missachteten Anordnung durch eine anordnungsbefugte Vollzugsperson nach § 16 Absatz 4. Soweit ein Bußgeld verhängt werden soll, liegt dessen Höhe im Ermessen der zuständigen Behörde innerhalb des Gesamtbußgeldrahmens nach § 16 Absatz 1. Im Bußgeldkatalog ist hierzu keine bestimmte Höhe festgelegt.

Quelle: Schreiben StS Heller vom 27.4.2020 an die Bezirksregierungen (Auszüge).

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Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff