Coronaschutzverordnung NRW in der ab 31.12.2020 gültigen Fassung: Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie, Handwerk, Wirtschaft und Veranstaltungen
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Stadt DO
Wesentliche Änderungen gab es in der neuen Fassung ab dem 31.12.2020 (s. Anlage) nicht. Allerdings wurde der § 16 CoronaSchVO geändert. Zukünftig muss das Ministerium zu Allgemeinverfügungen der Städte (bei Inzidenz > 200) das Einvernehmen erklären. Die aktuelle NRW-Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.
Die nach wie vor (seit 1.12. 2020) geltenden wichtigsten Regelungen aus Sicht der Wirtschaft kurz zusammengefasst:
Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie
Zulässig bleibt der Betrieb von
- Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
- Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
- Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
- Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
- Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen von geringer Haltbarkeit,
- Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten,
- Bau- und Gartenbaumärkten, Baustoffhandelsgeschäfte (nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten)
- Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden. Privatkunden ist nur der Kauf von Lebensmitteln erlaubt.
- sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die „Tafeln“)
- Alle anderen Einzelhandelsbetriebe müssen schließen, können jedoch einen Bestell- und Abholservice einrichten, der den Coronaschutz-Regeln entspricht.
- Auch Reisebüros müssen schließen.
- Restaurants, Cafès, Imbisse, Kneipen und andere gastronomische Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. Ein Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist zulässig, allerdings muss beim Verzehr ein Abstand von mindestens 50 Metern zur Verkaufsstelle eingehalten werden. Allerdings ist Alkoholkonsum im öffentlichen Raum verboten.
- Der Verkauf von Alkoholika zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist untersagt.
- Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt, wenn sie nicht aus medizinischen, pflegerischen oder sozial-ethischen Gründen dringend erforderlich sind.
- Busreisen zu touristischen Zwecken sind verboten.
- Reisen und private Besuche, die nicht zwingend notwendig sind, sollten verschoben oder abgesagt werden.
Handwerk, Wirtschaft und Veranstaltungen
- Handwerksbetriebe und für den Alltag wichtige Dienstleister (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten) können weiterhin ihren Tätigkeiten nachgehen.
- Dienst- und Handwerksleistungen, die nicht auf Distanz von mindestens anderthalb Metern angeboten werden können, sind bis auf wenige Ausnahmen untersagt.
- Nicht erlaubt sind unter anderem: Massage, Tätowierung, Kosmetik, Maniküre, Friseurleistungen
- Erlaubt bleiben: Dienst- und Handwerksleistungen im Gesundheitswesen, medizinische Fußpflege, Taxifahrten
- Auch Ärzteschaft, Heilpraktiker und ambulante Pflegedienste können ihrer Arbeit weiterhin nachgehen.
- Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig.
- Unternehmen aller Größen, Solo-Selbstständige und Selbstständige in freien Berufen können bei deutlichen Umsatzrückgängen durch die Corona-Pandemie Überbrückungshilfe beantragen.
- Veranstaltungen und Versammlungen sind ganz überwiegend nicht möglich.
- Messen und Ausstellungen sind untersagt.
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Erstellt am
Montag, 4. Januar 2021 - 15:33
Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff