Update 16.09.2020: Coronaschutzverordnung, Coronabetreuungsverordnung und Coronaeinreiseverordnung
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Stadt Dortmund
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat ab dem 16.09.2020 Änderungen an der Coronaschutzverordnung (CoronaSchutzVO), an der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBEtrVO) und an der Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) vorgenommen. Die „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO Nordrhein-Westfalen wurden angepasst. Die neuen Regelungen gelten bis zum 30. September 2020.
Neben rein redaktionellen Anpassungen sind die folgenden Änderungen enthalten:
- Die gesundheitlichen Gründe zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung müssen ab dem 23.09.2020 durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden.
- Die Regelung zur Kapazitätsbeschränkung auf 1/3 bei mehr als 1.000 Teilnehmern (§ 2b Abs. 1a) gilt nicht für Veranstaltungsorte, für die es schon eine konkrete Personen-qm-Relation gibt.
- Bei Sportveranstaltungen können künftig auch mehr als 300 Zuschauer zugelassen werden. Es gelten die gleichen Vorgaben wie für andere Veranstaltungen. Eine Sonderregelung gilt für bundesweite Teamsportveranstaltungen.
- Kontaktsport ist künftig auch dann für zwei komplette Mannschaften möglich, wenn hierzu insgesamt mehr als 30 Spielerinnen und Spieler zählen.
- Für den vom Oberverwaltungsgericht freigegebenen Bereich der Prostitution werden mittels eines eigenen Abschnitts in der Anlage zur CoronaSchutzVO grundlegende Hygiene- und Infektionsschutzregelungen festgelegt.
Die Verordnungen sind als Anlage angefügt.
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Erstellt am
Mittwoch, 16. September 2020 - 09:17
Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff