Neue Coronaschutzverordnung ab 20. Mai 2020: Weitere Lockerungen

Ab dem 20.05.2020 gilt eine neue Coronaschutzverordnung (s. Anlage), die einige weitere Lockerungen für Betriebe und das öffentliche Leben enthält. Eine Reihe von Verboten bleiben jedoch bis auf Weiteres bestehen.

Überblick: 

Hochzeiten: Standesamtliche Trauungen sind wieder mit Gästen möglich, die nicht direkt zur Familie oder einem zweiten Haushalt gehören. Voraussetzung bleibt der Mindestabstand. Die Gäste dürfen sich auch mit dem Hochzeitspaar vor dem Ort der Trauung treffen. Aber: Umarmungen und Händeschütteln sind weiter tabu.

Picknick: Das Picknicken ist seit Mittwoch (20.05.2020) im öffentlichen Raum wieder erlaubt – unter Beachtung des Kontaktverbots und des Mindestabstands. Das Grillen im öffentlichen Raum bleibt untersagt.

Tattoo- und Piercingstudios: Tätowieren und Piercen ist als körpernahe Dienstleistung wieder erlaubt – unter Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards.

Besuche in Krankenhäusern: ab Mittwoch (20.05.2020) sind Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wieder zulässig. Voraussetzung dafür sind individuelle, einrichtungsbezogene Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte. Es ist maximal ein Besuch pro Tag und Patient von maximal zwei Personen zulässig. Dies hatte die Landesregierung schon vor einigen Tagen angekündigt.

Schwimmbäder: Schwimmbäder (Naturbäder) dürfen ab Mittwoch (20.05.2020) unter strengen Hygieneauflagen wieder Gäste empfangen. Dagegen bleiben Hallenschwimmbäder, Spaßbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen vorerst geschlossen. In den Bädern gelten die Abstandsregeln von 1,5 Metern sowie das Kontaktverbot. Der Zutritt ist beschränkt: Je 10 Quadratmeter Fläche darf sich maximal ein Gast im Freibad aufhalten. Der Betreiber muss erfassen, welche Gäste sich wann im Freibad aufgehalten haben. Ein gastronomisches Angebot ist nur unter Auflagen möglich. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands zulässig.

Kultur: In geschlossenen Räumen sind Konzerte und Aufführungen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen Einrichtungen bis auf weiteres untersagt; die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können auf der Grundlage eines strengen Hygienekonzepts Ausnahmen für Konzerte und Aufführungen mit bis zu 100 Zuschauern zulassen. Bei Aufführungen im Freien sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, sicherzustellen; in jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig.

Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

Der Betrieb von Kinos ist weiterhin untersagt. Zulässig ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern usw.
 

Veranstaltungen in der Gastronomie: Gastronomische Betriebe dürfen Räumlichkeiten für bestimmte Veranstaltungen und Versammlungen unter Einhaltung der Hygienevorschriften zur Verfügung stellen:  

Zulässig sind dabei bis auf Weiteres aber nur:

1. Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Wahlkampfständen, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind,

2. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine.  Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, sicherzustellen.

Andere Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünfte sind in gastronomischen Betrieben bis auf Weiteres nicht zulässig

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Vermietung von Räumlichkeiten ohne gastronomischen Service, wenn dieser durch Dritte („Catering“) oder den Mieter selbst erfolgt.

 

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Autor*in
Dr. Stefan Röllinghoff